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Auszug aus den „Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI (Prävention)“

Die Richtlinien regeln die Erbringung von stationären (und nunmehr auch ambulanten – Einfügung durch den Verfasser) medizinischen Präventionsleistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit von Versicherten mit einer besonders gesundheitsgefährdenden, ihre Erwerbstätigkeit ungünstig beeinflussenden Beschäftigung.

Durch die Zulassung der ambulanten Leistungserbringung hat die Rentenversicherung die Möglichkeit, ambulante berufsbegleitende Massnahmen durchzuführen. Ziel der Massnahmen soll sein, die gesundheitliche Kompetenz und Motivation zu erhöhen, Risikofaktoren abzubauen und berufliche und soziale Belastungsfaktoren zu bewältigen. Dazu sollen keine neuen Strukturen aufgebaut werden, die Präventionsmassnahmen sollen in ambulanten oder stationären Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden.

Gemeinsame Richtlinien der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach §31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI über medizinische Leistungen für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben (Richtlinien zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit)

§ 1
Grundsatz

(1) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben, medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit als sonstige Leistungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGBVI erbringen.

(2) Durch eine möglichst frühzeitige Intervention soll das Grundprinzip des Vorrangs der Prävention gemäß § 3 SGB IX im Rahmen der Aufgabenstellung der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht und der Eintritt von Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten vermieden werden. Die Richtlinien basieren auf dem Teilhabekonzept der ICF. Die nachfolgenden Leistungen sollen drohenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorbeugen und deren Teilhabe am Erwerbsleben sichern.

§ 2
Persönliche Voraussetzungen

(1) Leistungen nach § 1 kommen in Betracht für Versicherte mit einer  besonders gesundheitsgefährdenden, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussenden Beschäftigung, die zwar noch nicht psychisch oder organisch erkrankt sind oder deren psychische oder organpathologische Veränderungen noch keinen Krankheitswert haben, bei denen jedoch nach ärztlicher Feststellung erste Störungen vorliegen. Diese können isoliert oder in Wechselwirkung mit Kontextfaktoren auftreten.

(2) Von Absatz 1 werden beispielsweise erfasst:

  • beginnende Funktionsstörungen der Bewegungsorgane
  • psychische Beeinträchtigungen
  • beginnende Funktionsstörungen verschiedener Organsysteme
  • Störungen der Atemwege, die zur Chronizität neigen.

Berücksichtigung finden sollten hier auch individuelle verhaltensbedingte Faktoren, wie in den Anwendungsempfehlungen beispielhaft dargelegt.

(3) Versicherte mit manifesten Befunden, bei denen bereits umfangreiche therapeutische Leistungen erforderlich sind, scheiden für Leistungen nach diesen Richtlinien aus. Für sie sind erforderlichenfalls medizinische Leistungen zur Rehabilitation nach den §§ 15 SGBVI, 26 SGBIX zu veranlassen.

(4) Als Beschäftigte im Sinne des §1 gelten insbesondere solche

  • mit besonders schwerer körperlicher Belastung,
  • mit besonderer psychischer Belastung,
  • mit erheblicher mechanischer Beanspruchung insbesondere durch Vibration, Erschütterung, Druck oder Zwangshaltung,
  • mit ständige Stehen oder Sitzen,
  • unter erheblicher Einwirkung von Lärm, Hitze, Kälte, Nässe, Stäuben, Gasen, Dämpfen, Temperaturschwankungen oder unter ungünstigen klimatischen Bedingungen oder mit Feuchtarbeiten,
  • mit besonders hohen Daueranforderungen an Konzentration, Reaktionsvermögen und Verantwortung,
  • bei sich häufig ändernden Arbeitsschichten im Wechsel von Tag und Nacht und erheblichen Anforderungen an das individuelle Anpassungsvermögen,

wenn diese Beschäftigungen mit den vorgenannten Merkmalen längere Zeit ausgeübt werden. Tätigkeitsübergreifende Einflussfaktoren aus dem Arbeitsumfeld sind in den Anwendungsempfehlungen beispielhaft dargelegt.

§ 3
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Für Leistungen nach § 1 haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die

  1. In den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Tätigkeit oder Tätigkeit haben oder
  2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
  3. bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

§ 4
Art und Dauer der Leistungen

(1) Die Leistungen nach § 1 sind darauf auszurichten, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten. Die Leistungen umfassen allgemeine und spezielle, auf die individuelle Gesundheitsgefährdung und den Arbeitsplatz bezogene gesundheitsfördernde Maßnahmen.

Diese sind insbesondere

  • notwendige ärztliche Behandlung
  • aktive Bewegungstherapie ( u.a. Ausdauertherapie, Muskelaufbautraining)
  • Vermittlung von Entspannungstechniken (autogenes Training, progressive Muskelentspannung nach Jacobson)
  • Psychotherapeutisch orientierte Gruppen- und Einzelgespräche
  • Physiotherapie und physikalische Therapie ( u. a.  Krankengymnastik, Elektrotherapie, Inhalationen, Massagen, Moorpackungen)
  • Anleitung zu gesundheitsbewusstem Verhalten einschließlich Massnahmen zur Gesundheitsbildung, wie in den Anwendungsempfehlungen beispielhaft dargelegt.

(2) Die Therapiekonzepte sind so anzulegen, dass die Leistungen grundsätzlich einen Zeitraum von insgesamt nicht mehr als 21 Tagen umfassen.

§ 5
Durchführung der Leistungen

(1) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtungen unter Berücksichtigung von § 9 SGB IX.

(2) Leistungen nach § 1 sollen in der Regel nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten von einem Reha-Träger i.S.d SGB IX getragen worden sind.

§ 6
Ergänzende Leistungen

Die Vorschriften zum Übergangsgeld nach §§ 20 ff. SGB VI und 45 ff. SGB IX sowie über ergänzende Leistungen nach § 28 SGB VI finden Anwendung.

§ 7
Zuzahlung

Auf Leistungen nach § 1 findet die Vorschrift über Zuzahlung bei medizinischen und bei sonstigen Leistungen (§ 32 SGB VI) Anwendung.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Richtlinien ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Sie treten am ……. In Kraft.

In angemessenen Zeitabständen wird geprüft, ob die Richtlinien aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden müssen.

Anwendungsempfehlungen zu den Gemeinsamen Richtlinien der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI

1. Bei den persönlichen Voraussetzungen nach § 2 der Gemeinsamen Richtlinien handelt es sich um multidimensionale und multifaktorielle Umstände. Mit den persönlichen Voraussetzungen sollen diejenigen Umstände erfasst werden, mit denen eine bereits im Frühstadium sich abzeichnende Beeinträchtigung der Aktivitäten und Teilhabe im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit erkannt werden kann Als konzeptioneller Bezugsrahmen gilt die ICF.
Einer drohenden Beeinträchtigung der Aktivitäten und Teilhabe im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit liegen nicht nur personenbezogene Merkmale zugrunde. Sie kann auch aus dem ungünstigen Zusammenwirken von gesundheitlichen Problemen einer Person und ihrem Lebensumfeld, von ungünstigen Faktoren aus dem Arbeitsumfeld und/oder von individuellen verhaltensbedingten Faktoren entstehen.

1.1. Individuelle verhaltensbedingte Faktoren
Individuelle verhaltensbedingte Faktorenbezeichnen individualtypische und nicht nur vorübergehend auftretende Verhaltensweisen eines Versicherten. Sie alleine sind noch keine ausreichende Begründung für Leistungen im Sinne der Richtlinien zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit, sollten aber bei der Durchführung von Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer besonders gesundheitsgefährdenden Beschäftigung Berücksichtigung finden. Beispiele für individuelle verhaltensbedingte Faktoren sind:

  • ungesundes Ernährungsverhalten
  • Bewegungsmangel
  • Nikotinkonsum
  • übermässiger Alkoholkonsum.

1.2. Einflussfaktoren aus dem Arbeitsumfeld
In der Arbeitswelt hat sich in den vergangenen Jahrzehnten eine Verschiebung des beruflichen Belastungsspektrums von körperlichen hin zu psychomentalen Belastungen vollzogen. Solche Belastungen ergeben sich aus den Arbeitsbedingungen, insbesondere aus:

  • den Arbeitsinhalten (Art und Umfang der Tätigkeit),
  • der Arbeitsumgebung (z. B. Lärm),
  • der Arbeitsorganisation (z. B. Arbeitszeit, Arbeitsabläufe),
  • den sozialen Komponenten (z. B. Führungsstil, Betriebsklima),
  • den Arbeitsmitteln ( z. B. Software).

Ungünstige Arbeitsbedingungen wirken sich nicht in allen Fällen gleich stark und in gleicher Weise auf die ihnen ausgesetzten Arbeitnehmer aus. Die individuelle gesundheitliche Verfassung hängt vielmehr von einer Reihe weiterer Kontextfaktoren ab, darunter sowohl personenbezogene (z.B. negative Selbstwirksamkeitsüberzeugung) als auch von Umweltfaktoren (z. B. hohe Belastung durch Lärm und Luftverschmutzung), zu denen auch die Arbeitsplatzbedingungen zählen.

Solche Kontextfaktoren sind beispielsweise:

  • Angst vor Arbeitsplatzverlust
  • Angst vor sozialem Abstieg
  • schwierige individuelle Lebenslagen

2. Massnahmen zur Gesundheitsbildung (vgl. § 4 der gemeinsamen Richtlinien) sind z. B.

  • Allgemeines Gesundheitstraining,
  • Informationsveranstaltungen, (Risikofaktoren, gesundheitsbewusstes Verhalten u.s.w.), Stressbewältigungstraining,
  • Selbstsicherheitstraining,
  • Beratung im Umgang mit Medikamenten und Suchtmitteln,
  • Ernährungsberatung und -schulung,
  • Beratung in Bezug auf berufsbezogene Fragen,
  • Angebote zur Gewichtsreduktion, Raucherentwöhnung, Bewältigung von Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen.

Auch bei präventiven Leistungen liegt der Schwerpunkt auf aktivierenden Massnahmen. Die Ausrichtung des Therapieplans muss den individuellen Gegebenheiten Rechnung tragen.

(aus den Originalvorlagen übertragen von Prof. Dr. Manfred Zielke BBCC 24.1.2011)